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Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen

Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.

 

Staats- und Gemeindesteuern

Das Gesuch ist für die Rückforderung von Staats- und Gemeindesteuern zu richten an:

Gemeindesteueramt
Alte Stationsstrasse 19
8166 Niederweningen
 

direkte Bundessteuer

Das Gesuch ist für die Rückforderung der direkten Bundessteuer zu richten an:

Kantonales Steueramt Zürich
Dienstabteilung Bundessteuer
Postfach
8090 Zürich
 

Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu
  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
  • den an das Gemeindesteueramt Niederweningen bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag.

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