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Adressauskünfte

Adressauskünfte werden nur schriftlich und gegen eine Gebühr erteilt. Aus Datenschutz- sowie Sicherheitsgründen werden keine Adressauskünfte per E-Mail beantwortet.

 

Einfache Auskunft

Privaten Personen oder Organisationen werden im Einzelfall auf Gesuch hin, ohne Einschränkungen folgende Daten bekanntgegeben (§ 18 Abs.1, MERG):

  • Name
  • Vorname
  • Adresse
  • Zu- und Wegzugsdatum

Pro angefragte Person wird eine Gebühr von CHF 10.00 in Rechnung gestellt.

 

Erweiterte Auskunft

Wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann (Interessennachweis beilegen), werden folgende weitere Personendaten bekanntgegeben (§ 18 Abs. 2, MERG):

  • Zuzugs- und Wegzugsort
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Zivilstand
  • Heimatort

Pro angefragte Person wird eine Gebühr von CHF 20.00 in Rechnung gestellt.

 

Zu Beachten

Wenn bei der angefragten Person eine Datensperre gemäss §22 Abs. 1 IDG hinterlegt ist, werden grundsätzlich keine Auskünfte erteilt. Die Einwohnerkontrolle gibt Personendaten trotz Sperrung nur dann bekannt, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (§22 Abs 2, IDG).

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