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Provisorische Wahlvorschläge Erneuerungswahl Gemeindebehörden 2022 – 2026

22. Oktober 2021

Auf die Wahlausschreibung vom 6. September 2021 sind innert Frist für die am 27. März 2022 stattfindenden Erneuerungswahlen der Gemeindebehörden für die Amtsdauer 2022 - 2026 mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden. Sie können diese folgend unter Dokumente einsehen.

Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen werden diese Wahlvorschläge amtlich bekannt gegeben. In Anwendung von § 53 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) wird eine neue Frist von 7 Tagen angesetzt. Bis spätestens 29. Oktober 2021 können die Vorschläge zurückgezogen, geändert oder auch neue Wahlvorschläge bei der Wahlvorsteherschaft eingereicht werden.

Für den Gemeinderat und die Rechnungsprüfungskommission ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Niederweningen hat. Für die Schulpflege Schule Wehntal und die Reformierte Kirchenpflege Wehntal ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz in der Gemeinde Oberweningen, Schöfflisdorf, Schleinikon oder Niederweningen hat. Zusätzlich ist für die Reformierte Kirchenpflege die Zugehörigkeit zur Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich notwendig. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Namen und Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und Heimatort auf dem Wahlvorschlag bezeichnet
werden. Zusätzlich können der Rufname und die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei angegeben werden.

Jeder neue Wahlvorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten der Gemeinde unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.

Formulare für die Wahlvorschläge sind bei der Gemeinde Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen oder auf der Homepage www.niederweningen.ch erhältlich.

Einzig bei den Erneuerungswahlen der Schulpflege Schule Wehntal gelten gemäss Art. 8 der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Wehntal die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte über die stille Wahl. Die Wahlvorsteherschaft erklärt die Vorgeschlagenen der Schulpflege Schule Wehntal als gewählt, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind, und zudem die provisorisch vorgeschlagenen Personen mit den definitiv vorgeschlagenen Personen übereinstimmen. Für die nicht besetzten Stellen oder wenn die Voraussetzungen für eine stille Wahl nicht erfüllt sind, wird eine Urnenwahl mit gedruckten Wahlvorschlägen (§§ 54/55 GPR) durchgeführt.

Für den Gemeinderat, die Rechnungsprüfungskommission und die Reformierte Kirchenpflege sind keine stillen Wahlen vorgesehen.

Gegen diese Anordnung bezüglich der Wahl des Gemeinderates, der Rechnungsprüfungskommission und der Schulpflege Schule Wehntal kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Gegen diese Anordnung bezüglich der Wahl der Reformierten Kirchenpflege Wehntal kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen bei der Bezirkskirchenpflege, Eberhard Walther, Präsident, Neuwiesstrasse 7, 8113 Boppelsen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

Zugehörige Objekte

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Wahlanordnung Prov. Wahlvorschläge Download 0 Wahlanordnung Prov. Wahlvorschläge
Wahlvorschlag Gemeinderat Download 1 Wahlvorschlag Gemeinderat
Wahlvorschlag Ref. Kirchenpflege Download 2 Wahlvorschlag Ref. Kirchenpflege
Wahlvorschlag RPK Download 3 Wahlvorschlag RPK
Wahlvorschlag Schulpflege Download 4 Wahlvorschlag Schulpflege