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Bürgerrechtsentlassung

Eine Entlassung aus dem Bürgerrecht ist nur möglich

  • wenn Sie ein anderes Bürgerrecht gleicher Stufe oder dessen feste Zusicherung haben und 
  • wenn Sie nicht im Gebiet des Gemeinwesens (Gemeinde/Kanton/Schweiz) wohnen, dessen Bürgerrecht Sie aufgeben wollen.

Untenstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen zur Bürgerrechtsentlassung.

 

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht

Richten Sie das Entlassungsgesuch direkt an die Gemeinde, wenn Sie sich aus einem Zürcher Gemeindebürgerrecht entlassen wollen und noch ein weiteres Zürcher Gemeindebürgerrecht haben. Das entsprechende Gesuch finden Sie folgend unter Dokumente.

Die Gemeinde entscheidet über die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht. 

 

Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht und dem Kantonsbürgerrecht

Die Abteilung Einbürgerung des Kanton Zürichs ist zuständig für die Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht. 

Richten Sie das Entlassungsgesuch an die Abteilung Einbürgerungen, wenn Sie nur ein Zürcher Bürgerrecht haben oder sich aus allen Zürcher Gemeindebürgerrechten entlassen wollen:

Gemeindeamt des Kantons Zürich
Abteilung Einbürgerungen
Postfach, 8090 Zürich

Das entsprechende Gesuch finden Sie folgend unter Dokumente.

Über die Entlassung entscheidet der Kanton nach Anhörung der Gemeinde.

 

Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht

Richten Sie das Gesuch um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht an die zuständige schweizerische Vertretung im Ausland. Das entsprechende Gesuch finden Sie folgend unter Dokumente. Über die Entlassung entscheidet der Kanton nach Anhörung der Gemeinde.

 

Zugehörige Objekte

Name
Merkblatt_Entlassung_aus_dem_Bürgerrecht.pdf Download 0 Merkblatt_Entlassung_aus_dem_Bürgerrecht.pdf
Gesuch_um_Bürgerrechtsentlassung.pdf Download 1 Gesuch_um_Bürgerrechtsentlassung.pdf
Zustimmungserklärung_Bürgerrechtsentlassung_Kinder.pdf Download 2 Zustimmungserklärung_Bürgerrechtsentlassung_Kinder.pdf