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Gastgewerbe / Klein- und Mittelverkauf

Gemäss § 2 des Gastgewerbegesetztes vom 1. Dezember 1996 bedarf eines Patentes,

  • wer an allgemein zugänglichen Örtlichkeiten mit Erwerbsabsichten, die nicht gewinnstrebend sein müssen, Speisen oder Getränke zum Genuss an Ort und Stelle verabreicht;
  • wer den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf betreibt.

(Genauere Bestimmungen finden Sie im Gastgewerbegesetz.)

Es wird zwischen drei Arten von Patenten unterschieden:

 

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Das Patent für eine Gastwirtschaft berechtigt, Gäste zu bewirten. Es werden Patente für Gastwirtschaften mit oder ohne Alkohol und gebrannte Wasser ausgestellt.

Die Gebühr für die Patenterteilung beträgt CHF 200.00.

Für die Beantragung eines Gastwirtschaftspatents verwenden Sie bitte das entsprechende Gesuchsformular (folgend unter Dokumente) und reichen es bitte 4 Wochen vor Betriebseröffnung mit den Beilagen bei uns ein.

 

Klein – und Mittelverkaufspatent

Das Patent für den Klein- und Mittelverkauf berechtigt zum Verkauf von alkoholischen Getränken an Endverbraucher. Die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle in Klein- und Mittelverkaufbetrieben ist nicht gestattet (Genaue Bestimmungen finden Sie im Gastgewerbegesetz).

Die Gebühr für die Patenterteilung beträgt Fr. 200.00.

Für die Beantragung eines Klein- und Mittelverkaufspatent verwenden Sie bitte das entsprechende Gesuchsformular (folgend unter Dokumente) und reichen es bitte 4 Wochen vor Betriebseröffnung mit den Beilagen bei uns ein.

 

Festwirtschaft (vorübergehend bestehender Betrieb)

Für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften und Verkaufsstände) werden befristete Patente für eine bestimmte Zeit und Örtlichkeit ausgestellt. Das Gesuchsformular sowie weitere Informationen finden Sie hier.

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