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Revision kommunaler Verkehrsrichtplan - Bekanntmachung der kommunalen Festsetzung und der kantonalen Genehmigung

Angaben zur Richtplanung

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Niederweningen haben an der Gemeindeversammlung vom 18. September 2025 den kommunalen Richtplan Verkehr, ohne Tempo 30 auf der Wehntalerstrasse, festgesetzt, der Planungsbericht mit Erläuterungen nach 47 RPV und der Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen wurden zur Kenntnis genommen. Massgebende Unterlagen sind:

  • Verkehrsplan Mst. 1:5’000 vom 30. September 2025
  • Verkehrsplan Richtplantext vom 30. September 2025
  • Verkehrsplan Bericht nach Art. 47 RPV vom 30. September 2025
  • Verkehrsplan Bericht zu den nicht berücksichtigten Einwendungen vom 30. September 2025

Der Richtplan Verkehr (Teil des Kommunalen Gesamtplanes vom 29. Juni 1982) mit den entsprechenden Inhalten zum Verkehr in der Richtplankarte vom 29. Juni 1982 wurde aufgehoben.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. KS ARE 26-0102 vom 17. April 2026 die Revision der kommunalen Richtplanung „Verkehr“ genehmigt, wobei folgende Inhalte nicht genehmigt wurden:

  • Die geplante Fusswegverbindung im Gebiet Grindelen
  • Die geplante Fusswegverbindung zwischen der Schwimmbadstrasse und dem Höhweg
  • Die bestehenden Parkierungsanlagen ausserhalb Bauzone (Freibad und Schiessanlage)

Beschluss-/Verfügungsnummer: KS ARE 26-0102

Beschluss-/Verfügungsdatum: 17. April 2026

Angaben zur Auflage

Die Unterlagen zu den Planfestsetzungen der Gemeindeversammlung und die Verfügung der Baudirektion liegen ab dem 7. Mai 2026 während 30 Tagen im Gemeindehaus, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, während der ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme auf.

Ergänzende rechtliche Hinweise

Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung zu den Planfestsetzungen sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion kann, innert 30 Tagen von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Niederweningen, 7. Mai 2026
Abteilung Bau