Wahlanordnung Erneuerungswahl Friedensrichter für die Amtsdauer 2027-2033
Im Frühjahr 2027 stehen die Gesamterneuerungswahlen für die Besetzung der Friedensrichterämter für die Amtsdauer 2027 - 2033 an.
Der 1. Wahlgang für die Gesamterneuerungswahlen für die Besetzung der Friedensrichterämter für die Amtsdauer 2027 - 2033 wird auf den Abstimmungstermin vom 28. Februar 2027 angeordnet. Ein allfälliger 2. Wahlgang findet am 6. Juni 2027 statt.
Die Wahlvorschläge sind bis am 4. November 2026, 12:00 Uhr dem Gemeinderat Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen einzureichen. Für das Friedensrichteramt Niederweningen ist jede stimmberechtigte Person wählbar, die ihren politischen Wohnsitz im Kanton Zürich hat. Die Kandidatin oder der Kandidat muss mit Name und Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Beruf, Adresse und, sofern vorhanden, mit der Parteizugehörigkeit auf dem Wahlvorschlag bezeichnet werden. Zusätzlich kann der Rufname angegeben werden.
Jeder Vorschlag muss von mindestens 15 Stimmberechtigten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse eigenhändig unterzeichnet sein. Diese können ihre Unterschrift nicht zurückziehen. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Formulare für die Wahlvorschläge können auf www.niederweningen.ch und der Gemeindeverwaltung Niederweningen bezogen werden.
Die provisorischen Wahlvorschläge werden nach Ablauf der 40-tägigen Frist (erste Frist) veröffentlicht. Gleichzeitig wird eine zweite Frist von sieben Tagen angesetzt, innert der von der Publikation an gerechnet, frühere Vorschläge geändert oder zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden können. Nach Ablauf der zweiten Frist können die Vorschläge nicht mehr verändert werden.
Die Urnenwahl wird mit einem gedruckten Wahlzettel durchgeführt, wenn gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen wurden, als Stellen zu besetzen sind. Ansonsten wird ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt gemäss § 61 GPR verwendet. Die Namen der vorgeschlagenen Personen werden auf dem Wahlzettel oder dem Beiblatt in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.
Wahlvorschläge für den ersten Wahlgang gelten auch für den zweiten Wahlgang. Bis zehn Tage nach dem ersten Wahlgang können gültige Wahlvorschläge zurückgezogen oder neue Wahlvorschläge eingereicht werden.
Gegen diese Anordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen ((§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstr. 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.