Grabaufhebungen auf dem Friedhof Niederweningen
Infolge Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist gemäss § 15 der Bestattungsverordnung (BesV) werden nachstehende Grabstätten auf dem Friedhof Niederweningen aufgehoben:
- Erdgräber Nr. 58 bis 76 (Bestattungsjahre 1996 bis 2005)
- Urnengräber Nr. 1 bis 24 (Bestattungsjahre 1998 bis 2005)
- Urnennischen (Sterbejahre 1999 bis 2005)
Eine Verlängerung der Ruhefrist ist nicht möglich. Gräber, in denen später noch Urnen beigesetzt worden sind, können von der Aufhebung nicht ausgenommen werden. Bei der Aufhebung werden die Pflanzen und Erinnerungsstücke entfernt. Es werden lediglich die Grabmäler stehen gelassen. Die Gräber können nicht weiter bepflanzt werden. Die Gebeine und Urnen bleiben bei Erd- und Urnengräbern unberührt in der Erde. Bei den Urnennischen können die Urnen von den Angehörigen auf Wunsch entgegengenommen werden.
Gemäss Art. 17 der Friedhof- und Bestattungsverordnung werden die Angehörigen ersucht, den Grabschmuck und Erinnerungsstücke sowie die Bepflanzung der Erd- und Urnengräber sowie den eigenen Platz vor den Urnennischen bis 31. Januar 2026 gänzlich zu räumen. Nach Ablauf dieser Frist wird über die Gräber und Urnennischen verfügt. Werden die Ansprüche innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht, wird jegliche Haftung unsererseits abgelehnt.
Bei Fragen oder Unklarheiten steht Ihnen die Abteilung Bevölkerungsdienste unter 044 857 12 20 oder info@niederweningen.ch gerne zur Verfügung.