Ergreifung des Gemeindereferendums gegen den Beschluss des Kantonsrats vom 2. März 2026 betreffend Änderung des Lehrpersonalgesetzes (LPG); Anpassung neu definierter Berufsauftrag
Verfahren zur Einreichung des Gemeindereferendums
Gemäss Art. 33 Abs. 2 lit. b KV können 12 politische Gemeinden das Gemeindereferendum ergreifen und eine Volksabstimmung verlangen. Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden (Abs. 3). Laut Abs. 4 bestimmen die Gemeinden, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. In der Kantonsverfassung sind bezüglich des Gemeindereferendums keine weitergehenden Verfahrensvorschriften enthalten. Die Befugnis zur Unterstützung des Gemeindereferendums obliegt gemäss Art. 26 Abs. 1 Ziff. 8. der Gemeindeordnung dem Gemeinderat. Der Kantonsratsbeschluss wurde am 6. März 2026 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Die Frist zur Einreichung des Gemeindereferendums endigt demzufolge am 5. Mai 2026. Der Beschluss des Gemeinderates ist innert dieser Frist der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mitzuteilen.
Für ein Ergreifen des Gemeindereferendums sprechen im Wesentlichen die folgenden Gründe
Die den Zürcher Gemeinden anfallenden Kosten für die Volksschule sind seit Jahrzehnten stark steigend. So haben sich die Kosten pro Schülerin und Schüler in den vergangenen rund 20 Jahren praktisch verdoppelt. Die Volksschule nimmt mittlerweile gegen 50 Prozent – in einzelnen Fällen sogar über 60 Prozent – der Gemeindebudgets in Anspruch und ist damit der mit Abstand grösste Ausgabenposten der Gemeinden.
Der Kantonsrat hat den Vorschlag des Regierungsrates in entscheidenden Punkten abgeändert, so dass anstelle der beantragten Mehrkosten für Kanton und Gemeinden von rund 25 Mio. Franken nun 83 Mio. Franken pro Jahr resultieren, was bei den Gemeinden aufgrund des Kostenschlüssels mit Mehrkosten von 67.3 Mio. Franken pro Jahr verbunden wäre.
Die vom Kantonsrat verabschiedete Gesetzesänderung überstrapaziert die finanzpolitischen Möglichkeiten der Gemeinde, auch wenn der Druck in der Volksschule aufgrund der zahlreichen Herausforderungen anerkannt wird. Die Mehrbelastung, welche die vorgeschlagenen Neuerungen für die Gemeinde nach sich ziehen würden, ist finanziell nicht mehr tragbar. Ausserdem droht ein weiterer Kostenanstieg im Volksschulbereich mit zusätzlichen Vorlagen in Bearbeitung.
Die vorliegende Gesetzesänderung zeigt auf, dass die Möglichkeiten der Gemeinden zur Einflussnahme auf die Kostenentwicklung in der Volksschule gering sind, da die Rechtsetzung in der Kompetenz des Kantons liegt, obwohl der Kostenschlüssel für die Besoldung der Lehrpersonen im Volksschulbereich gemäss § 61 des Volksschulgesetzes zu 80 Prozent bei den Gemeinden und lediglich zu 20 Prozent beim Kanton liegt. Dadurch wird das anzustrebende Äquivalenzprinzip, das gerade im Volksschulbereich mit den stark wachsenden Kosten wichtig wäre, verletzt. Auch aufgrund der enormen Diskrepanz zwischen Rechtsetzungsbefugnissen und Finanzierungspflichten in diesem Aufgabenbereich können Kostensteigerungen in diesem Bereich nicht mehr hingenommen werden.
Der Kanton und die Gemeinden sind gemäss Art. 124 Abs. 2 der Kantonsverfassung bei der Aufgaben- und Finanzplanung dazu angehalten, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen. Mit dieser Änderung des Lehrpersonalgesetzes ist die Gefahr, den kommunalen Steuerfuss um mehrere Prozentpunkte anheben zu müssen, hoch, da Einsparungen im Gemeindebudget in dieser Grössenordnung sehr schwierig zu realisieren sind. Die Bevölkerung ist damit in die Entscheidfindung zur erwähnten Änderung des Lehrpersonalgesetzes einzubeziehen.
Beschluss
Das Gemeindereferendum gegen den Beschluss des Kantonsrates vom 2. März 2026 über die Änderung des Lehrpersonalgesetzes (LPG), Anpassung des neu definierten Berufsauftrags (Vorlage 5966), wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen ergriffen, und es wird verlangt, dass der genannte Beschluss des Kantonsrates dem Volk zur Abstimmung unterbreitet wird.