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Freinacht - Betrieb von Fernsehgeräten in Gastwirtschaften mit Aussenbereich während der Fussball-Weltmeisterschaft 2026

Sachverhalt

Die Schweizer Nationalmannschaft steht im Viertelfinal der WM 2026. Das Spiel findet am kommenden Sonntag, 12. Juli, um 3 Uhr nachts Schweizer Zeit statt.

Für den Rest der WM 2026 dürfen die Fussballspiele der FIFA Fussball-Weltmeisterschaften 2026 in Gartenwirtschaften auf Fernsehgeräten mit Ton ausgestrahlt werden. Eine formelle Bewilligung ist nicht notwendig. Für Spiele der Schweizer Nationalmannschaft und Wochenend-Spiele gelten spezielle Bedingungen.

Erwägungen

Gemäss § 15 Abs. 1 Gastgewerbegesetz des Kantons Zürich sind Gastwirtschaften von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen zu halten.

Vorübergehende Ausnahmen werden gemäss § 16 Abs. 2 Gastgewerbegesetz nach den örtlichen Bedürfnissen der Gemeinde bewilligt.

Gemäss § 9 Abs. 1 Verordnung zum Gastgewerbegesetzkann die Schliessungsstunde hinausgeschoben oder aufgehoben werden.

Entscheid

  1. Erlaubt sind Fernsehgeräte mit einer Bildschirmdiagonale von bis zu 3 Metern. Der Einsatz von Projektoren (Beamer), Verstärkeranlagen, Home-Cinema-Systemen und ähnlichen Geräten ist nicht erlaubt.

  2. Fernsehgeräte dürfen nur in bereits bestehenden Gartenwirtschaften betrieben werden. Die Fläche der Gastwirtschaftsbetriebe darf nicht vergrössert werden.

  3. Die Erlaubnis gilt für die Live-Übertragung von Fussballspielen der WM 2026 mit spätester Anspielzeit von 21:00 Uhr. Zusätzlich gilt die Erlaubnis für die Live-Übertragung aller möglichen Spiele der Schweizer Fussballnationalmannschaft sowie aller Freitags- und Samstagsspiele mit spätester Anspielzeit von 23:00 Uhr. Die Fernsehgeräte sind 15 Minuten nach Spielschluss abzuschalten. Andere Spiele dürfen nicht übertragen werden.

  4. Die Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit und der Personenfluss, dürfen nicht beeinträchtigt werden. Die Fernsehgeräte dürfen von der Strasse und vom Trottoirbereich nicht einsehbar sein.

  5. Die Lautstärke der Fernsehgeräte darf die Umgebung der Gastwirtschaftsbetriebe nicht übermässig belasten.

  6. Sollte es zu berechtigten Klagen kommen, kann in Einzelfällen der Betrieb der Fernsehgeräte mit zusätzlichen Auflagen verbunden oder die Übertragung der Spiele im Freien für die verbleibende Dauer der Fussball-WM 2026 verboten werden.

  7. Von dieser Verfügung kann gestützt auf § 170 Gemeindegesetz innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Gemeinderat Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids eine Neubeurteilung beantragt werden. Das Begehren hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

  8. Begehren um Neubeurteilung wird aufgrund des Beginns des Schweizer Viertelfinalspiels vom 12. Juli 2026 sowie des hohen öffentlichen Interesses an der Übertragung der Spiele in Aussenwirtschaften die aufschiebende Wirkung entzogen.

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