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Aufhebung Absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem Gebiet der Gemeinde Niederweningen

Sachverhalt

Wegen der anhaltenden Trockenheit besteht grosse Waldbrandgefahr (Stufe 4 von 5). Im Kanton Zürich gilt deshalb seit Freitag, 26. Juni, 12 Uhr, ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Die Bevölkerung wurde vom Kanton Zürich zu verantwortungsbewusstem Verhalten aufgerufen, um Wald- und Flurbrände zu verhindern. Zusätzlich herrscht seit dem 30. Juli 2026, 12 Uhr, im Kanton Zürich Waldbrandgefahr Stufe 5 (sehr grosse Gefahr). Im gesamten Kantonsgebiet gilt ein Feuerverbot im Wald sowie in Waldesnähe. 

Seit Montag, 13. Juli 2026, 12 Uhr, gilt auf dem gesamten Gebiet der politischen Gemeinde Niederweningen zudem ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot. Ausgenommen davon waren bisher befestigte Feuerstellen, Kohlegrills und Gas-/ Elektrogrills. Mit Beschluss vom 23. Juli 2026 hat die Gemeinde Niederweningen ein generelles Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet mit Wirkung ab 24. Juli 2026, 12 Uhr und bis auf Wiederruf verfügt. 

Die Niederschläge sowie die tieferen Temperaturen der letzten Tage haben das Risiko der Verursachung eines Brandes deutlich entschärft. Eine Aufhebung des allgemeinen kommunalen Feuer- und Feuerwerksverbots für das gesamte Gemeindegebiet ist vertretbar. Das kantonale Feuerverbot in Wäldern und Waldesnähe in Stufe 4 gilt weiterhin bis auf Widerruf durch das ALN, Abteilung Wald.

Ein sorgsamer Umgang mit offenem Feuer im Siedlungsgebiet ist nach wie vor angezeigt! 
 

Erwägungen

Gemäss § 18 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer zu entzünden. Für den Wald und die Flächen in Waldesnähe sind gemäss § 18 Abs. 1 VVB der Kantonsforstingenieur und für das restliche Gebiet die politischen Gemeinden zuständig. 

Das generelle Feuer- und Feuerwerksverbot auf dem gesamten Gemeindegebiet soll per Freitag, 28. August 2026, 12 Uhr aufgehoben werden. 
 

Entscheid

  1. Das mit Verfügung vom 23. Juli 2026 erlassene generelle Feuer- und Feuerwerksverbot für das gesamte Gemeindegebiet von Niederweningen wird im Sinne der Erwägungen ab Freitag, 28. August 2026, 12 Uhr aufgehoben. 
  2. Die Stv. Gemeindeschreiberin wird mit der Kommunikation mittels Mitteilung im Schaukasten, auf der Homepage und Social Media beauftragt. 
  3. Von dieser Verfügung kann gestützt auf§ 170 Gemeindegesetz innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Gemeinderat Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, schriftlich und unter Beilage des angefochtenen Entscheids eine Neubeurteilung beantragt werden. Das Begehren hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.