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Steuerrückforderung bei Rückzahlung von Wohneigentumsvorbezügen

Für die Rückerstattung der Steuern auf Wohneigentumsvorbezügen ist von der steuerpflichtigen Person innert drei Jahren nach Wiedereinzahlung ein schriftliches Gesuch an diejenige Steuerbehörde zu richten, die seinerzeit den Steuerbetrag erhoben hat.

Dem Gesuch ist je eine Bescheinigung beizulegen über:

  • die Rückzahlung, wobei die Vorsorgeeinrichtung hiefür das offizielle Formular der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Formular WEF) zu verwenden hat. Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt der steuerpflichtigen Person eine Kopie dieser Bescheinigung für die Rückforderung zu
  • das im Wohneigentum investierte Vorsorgekapital (gestützt auf einen Registerauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung)
  • den an das Gemeindesteueramt Niederweningen bzw. den Bund entrichteten Steuerbetrag

Bitte beachten Sie, dass für die Rückerstattung der direkten Bundessteuer ein separates Gesuch an das Kantonale Steueramt Zürich eingereicht werden muss. 

 

    Preis: gratis