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Feuerwerk und Lärmimmissionen über Neujahr

Das Abbrennen von lärmendem Feuerwerk ist gemäss Art. 24 Polizeiverordnung der politischen Gemeinde Niederweningen in der Silvesternacht vom 31. Dezember erlaubt. Ansonsten sind die Vorschriften betreffend Lärmschutz gemäss Art. 22 und 23 Polizeiverordnung einzuhalten. Bei allfälligen übrigen Lärmimmissionen über die Festtage ist die Kantonspolizei zuständig.