Wahlanordnung Erneuerungswahl Behörden für die Amtsdauer 2026-2030
Im März 2026 finden die Gesamterneuerungswahlen für die Amtsdauer 2026 - 2030 folgender Gemeindebehörden statt.
- Gemeinderat (5 Mitglieder inkl. Präsidium)
- Rechnungsprüfungskommission (5 Mitglieder inkl. Präsidium)
- Schulpflege Wehntal (7 Mitglieder inkl. Präsidium)
- Reformierte Kirchenpflege Wehntal (7 Mitglieder inkl. Präsidium)
Für die Durchführung der Erneuerungswahlen der Schulpflege Wehntal sowie der reformierten Kirchenpflege Wehntal wurde die Gemeinde Niederweningen als wahlleitende Behörde bestimmt. Gemäss § 49 GPR setzt die Wahlleitende Behörde mit der Anordnung der Wahl eine Frist von 40 Tagen an, innert welcher Wahlvorschläge bei ihr eingereicht werden können. Jeder Wahlvorschlag muss gemäss § 51 GPR von mindestens 15 Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Jede Person kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann nicht zurückgezogen werden.
Gegen die Anordnung der Wahl des Gemeinderates, der Rechnungsprüfungskommission und der Schulpflege Wehntal kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen ((§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) beim Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstr. 24, 8157 Dielsdorf, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Gegen die Anordnung der Wahl der reformierten Kirchenpflege Wehntal kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert 5 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen ((§ 19 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 19b Abs. 2 lit. c sowie § 21a und § 22 Abs. 1 VRG) bei der Bezirkskirchenpflege Dielsdorf, c/o Eberhard Walther, Neuwiesstrasse 7, 8113 Boppelsen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die Kosten des Rekursverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen. In Stimmrechtssachen werden Verfahrenskosten nur erhoben, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist.
Formulare für die Wahlvorschläge können auf www.niederweningen.ch und der Gemeindeverwaltung Niederweningen bezogen werden.